§ 1 – Erfaßte Unternehmen
(1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und normal normal in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, normal normal normal arabic haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder normal normal dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - normal normal normal arabic ein Mitbestimmungsrecht haben. (3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974). (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder normal normal Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, normal normal normal arabic dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer in großen Unternehmen (über 2.000 Beschäftigte) haben ein Mitbestimmungsrecht.
- Das Gesetz gilt nicht für Unternehmen im Bergbau und der Eisen- und Stahlindustrie, die spezielle Mitbestimmungsgesetze haben.
- In Unternehmen ohne Mitbestimmungsrecht wird die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz geregelt.
- Das Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen mit politischen, religiösen oder karitativen Zwecken.
- Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sind ebenfalls von diesem Gesetz ausgenommen.