Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 14

§ 14 – Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt durch Niederlegung des Amtes, normal normal durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist, normal normal durch Verlust der Wählbarkeit. normal normal normal arabic (2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.

Kurz erklärt

  • Die Amtszeit eines Delegierten endet vorzeitig durch Rücktritt, Beendigung der Beschäftigung oder Verlust der Wählbarkeit.
  • Bei vorzeitigem Ende der Amtszeit oder Verhinderung des Delegierten wird ein Ersatzdelegierter eingesetzt.
  • Ersatzdelegierte werden aus den nicht gewählten Arbeitnehmern der entsprechenden Wahlvorschläge ausgewählt.
  • Die Reihenfolge der Ersatzdelegierten erfolgt der Reihe nach.
  • Dies betrifft Delegierte, die für einen bestimmten Betrieb gewählt wurden.