Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 3
§ 3 – Arbeitnehmer und Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten, normal normal die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten. normal normal normal arabic Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer sind Personen gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
- Leitende Angestellte sind von dieser Definition ausgeschlossen.
- Personen gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten nicht als Arbeitnehmer.
- Betriebe werden ebenfalls nach dem Betriebsverfassungsgesetz definiert.
- § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes findet Anwendung.