Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 22

§ 22 – Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, normal normal der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht, normal normal der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht, normal normal der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, normal normal der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, normal normal jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, normal normal das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ. normal normal normal arabic Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wichtige Wahlvorschriften verletzt wurden.
  • Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen konnte und keine Korrektur erfolgte.
  • Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder bestimmte Gremien wie der Betriebsrat können die Anfechtung einreichen.
  • Auch Gewerkschaften und andere Vertretungsorgane sind berechtigt, eine Anfechtung vorzunehmen.
  • Die Frist für die Anfechtung beträgt zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger.