§ 6 – Grundsatz
(1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt. (2) Die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, nach § 96 Absatz 4, den §§ 97 bis 101 Abs. 1 und 3 und den §§ 102 bis 106 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß die Wählbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausübung der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich des Organs ermächtigt ist. Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Status) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bleiben unberührt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegenstehen. (3) Auf Genossenschaften sind die §§ 100, 101 Abs. 1 und 3 und die §§ 103 und 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Unternehmen, die in § 1 Abs. 1 genannt sind, müssen einen Aufsichtsrat bilden, sofern nicht anders gesetzlich geregelt.
- Die Regeln zur Bildung, Zusammensetzung und Bestellung des Aufsichtsrats folgen bestimmten Paragraphen dieses Gesetzes und des Aktiengesetzes.
- Ein Prokurist kann nur dann Mitglied des Aufsichtsrats der Arbeitnehmer sein, wenn er nicht direkt dem vertretungsberechtigten Organ unterstellt ist.
- Andere gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen bleiben gültig, solange sie nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.
- Für Genossenschaften gelten bestimmte Paragraphen des Aktiengesetzes nicht, und § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes ist für Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitglieder nicht anwendbar.