Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. Mai 1976
§ 18a

§ 18a – mitbestg

(1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 7 Absatz 3 nicht erreicht worden sind, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen: in Aufsichtsräten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sein; normal in einem Aufsichtsrat nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften eine Frau und ein Mann vertreten sein. normal arabic (2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben oder normal bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben. normal arabic Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt.

Kurz erklärt

  • Wenn die Stimmenauszählung zeigt, dass die Geschlechterverteilung nicht den Vorgaben entspricht, müssen bestimmte Geschlechterverhältnisse im Aufsichtsrat hergestellt werden.
  • In Aufsichtsräten mit bestimmten Mitgliedern müssen mindestens eine Frau und ein Mann unter den Arbeitnehmervertretern sowie unter den Gewerkschaftsvertretern sein.
  • In größeren Aufsichtsräten müssen mindestens zwei Frauen und zwei Männer unter den Arbeitnehmervertretern sowie eine Frau und ein Mann unter den Gewerkschaftsvertretern sein.
  • Wenn bei der Wahl die Geschlechterverteilung nicht erreicht wird, sind die Wahlen der überrepräsentierten Geschlechter ungültig.
  • Die nicht besetzten Sitze aufgrund ungültiger Wahlen werden durch gerichtliche Ersatzbestellungen oder Nachwahlen besetzt.