Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. Mai 1976
§ 8
§ 8 – mitbestg
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt. (2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die von den Anteilseignern gewählt werden, werden durch ein bestimmtes Organ gewählt.
- Dieses Wahlorgan muss gesetzlich oder durch die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
- Die Bestellung erfolgt gemäß den Vorgaben der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags.
- Es gibt gesetzliche Vorschriften, die beachtet werden müssen.
- Eine bestimmte Regelung aus dem Aktiengesetz bleibt unberührt.