Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 23
§ 23 – versammlg
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Wer zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung aufruft, obwohl diese verboten ist, macht sich strafbar.
- Das Verbot kann durch eine offizielle Anordnung oder ein vollziehbares Verbot erfolgen.
- Die Aufforderung kann öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Inhalten geschehen.
- Die Strafe für diese Handlung kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
- Es ist wichtig, die Anordnungen zur Auflösung oder zum Verbot von Versammlungen zu beachten.