Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
Anlage

Anlage – (zu § 15 Abs. 2)

Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den Ministergärten bzw. A Lennestraße und der Umfahrung Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.

Kurz erklärt

  • Der Ort des Denkmals für die ermordeten Juden Europas liegt in Berlin.
  • Die Umgrenzung erfolgt durch die Ebertstraße und mehrere angrenzende Straßen.
  • Dazu gehören auch unbefestigte Grünflächen wie die Ebertpromenade und der Bereich um das J.-W.-von-Goethe-Denkmal.
  • Die Behrenstraße, Cora-Berliner-Straße, Gertrud-Kolmar-Straße und Hannah-Arendt-Straße sind ebenfalls Teil der Umgrenzung.
  • Alle Fahrbahnen, Gehwege und öffentlichen Flächen innerhalb dieser Linien gehören zum Gebiet.