Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 2

§ 2 – versammlg

(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. (2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. (3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

Kurz erklärt

  • Veranstalter von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen müssen ihren Namen in der Einladung angeben.
  • Störungen, die die Durchführung von Versammlungen oder Aufzügen verhindern, sind untersagt.
  • Es ist verboten, Waffen oder gefährliche Gegenstände zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mitzubringen, es sei denn, man hat eine behördliche Erlaubnis.
  • Auch auf dem Weg zu solchen Veranstaltungen dürfen keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände ohne Erlaubnis mitgeführt werden.
  • Das Bereithalten oder Verteilen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen bei diesen Veranstaltungen ist ebenfalls verboten.