Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 12a

§ 12a – versammlg

(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder normal normal im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen. normal normal normal arabic Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt. (3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Polizei darf Aufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen nur machen, wenn es Hinweise auf erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit gibt.
  • Auch wenn Dritte betroffen sind, können solche Maßnahmen ergriffen werden.
  • Aufnahmen müssen nach der Versammlung sofort vernichtet werden, es sei denn, sie sind für die Verfolgung von Straftaten notwendig.
  • Wenn Aufnahmen nicht vernichtet werden, müssen sie spätestens nach drei Jahren gelöscht werden, es sei denn, sie werden weiterhin benötigt.
  • Die Regelungen zur Erhebung personenbezogener Informationen bleiben durch dieses Gesetz unberührt.