Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 32
§ 32 – versammlg
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt auch in Berlin.
- Die Regelung basiert auf § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Rechtsverordnungen, die aus diesem Gesetz entstehen, sind ebenfalls in Berlin gültig.
- Diese Gültigkeit folgt den Bestimmungen des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Anwendung in Berlin.