Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 20

§ 20 – versammlg

Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Artikel 8 des Grundgesetzes schützt ein Grundrecht.
  • Dieses Grundrecht kann durch bestimmte Regelungen eingeschränkt werden.
  • Die Einschränkungen sind in diesem Abschnitt festgelegt.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung.
  • Die Einschränkungen betreffen die Ausübung des Grundrechts.