Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 21

§ 21 – versammlg

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer Gewalt anwendet oder droht, um Versammlungen oder Aufzüge zu stören, macht sich strafbar.
  • Die Handlung muss mit der Absicht geschehen, die Versammlung zu verhindern oder zu stören.
  • Es sind nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge betroffen.
  • Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Grobe Störungen sind ebenfalls strafbar.