Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 22
§ 22 – versammlg
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug Gewalt gegen den Leiter oder Ordner anwendet, macht sich strafbar.
- Widerstand leisten oder Drohungen aussprechen ist ebenfalls strafbar.
- Die Ordnungsbefugnisse des Leiters oder Ordners müssen rechtmäßig sein.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Dies gilt für tätliche Angriffe während der Ausübung ihrer Pflichten.