Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 6
§ 6 – versammlg
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden. (2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.
Kurz erklärt
- Bestimmte Personen können von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss betrifft spezifische Personenkreise.
- Pressevertreter dürfen nicht ausgeschlossen werden.
- Pressevertreter müssen sich mit einem Presseausweis ausweisen.
- Der Nachweis erfolgt gegenüber dem Leiter der Versammlung.