Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 16
§ 16 – versammlg
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern. (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt. (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.
Kurz erklärt
- Öffentliche Versammlungen und Aufzüge im Bannkreis der Landesgesetzgebungsorgane sind verboten.
- Es ist auch verboten, zu solchen Versammlungen oder Aufzügen aufzurufen.
- Die genauen Bannkreise werden durch Landesgesetze festgelegt.
- Die Regelungen zu Bannmeilen werden durch die Gesetze der Länder bestimmt.
- Diese Vorschriften gelten nur für den Bereich um die Gesetzgebungsorgane der Länder.