Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 15

§ 15 – versammlg

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und normal normal nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird. normal normal normal arabic Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt. (3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. (4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann Versammlungen oder Aufzüge verbieten oder mit Auflagen versehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist.
  • Ein Verbot oder Auflagen sind besonders möglich, wenn die Veranstaltung an einem historisch wichtigen Gedenkort stattfindet, der an Opfer des Nationalsozialismus erinnert.
  • Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Beispiel für einen solchen Gedenkort.
  • Versammlungen oder Aufzüge können aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet sind oder gegen die Anmeldungsbedingungen verstoßen.
  • Eine verbotene Veranstaltung muss aufgelöst werden.