Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 18

§ 18 – versammlg

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen. (3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen gelten auch für Versammlungen im Freien.
  • Die Nutzung von Ordnern muss von der Polizei genehmigt werden.
  • Die Genehmigung für Ordner muss bei der Anmeldung beantragt werden.
  • Die Polizei hat das Recht, störende Teilnehmer von der Versammlung auszuschließen.
  • Ordnung muss während der Versammlung gewahrt werden.