Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 26
§ 26 – versammlg
Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder normal normal eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Veranstalter oder Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs dürfen dies nicht trotz eines Verbots tun.
- Es ist verboten, eine Versammlung oder einen Aufzug nach einer Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortzusetzen.
- Öffentliche Versammlungen oder Aufzüge im Freien müssen angemeldet werden.
- Wer gegen diese Regeln verstößt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Die Vorschriften gelten für alle Arten von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen.