Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 27

§ 27 – versammlg

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt. (2) Wer entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, normal normal entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder normal normal sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, normal normal b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder normal normal c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist, normal normal normal arabic normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen bei öffentlichen Versammlungen ohne Erlaubnis ist strafbar.
  • Auch das Transportieren solcher Gegenstände auf dem Weg zu diesen Veranstaltungen ist verboten.
  • Wer Schutzwaffen oder ähnliche Gegenstände ohne Erlaubnis bei öffentlichen Veranstaltungen mitführt, macht sich ebenfalls strafbar.
  • Die Teilnahme an Veranstaltungen in einer Weise, die die Identitätsfeststellung verhindert, ist ebenfalls strafbar.
  • Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.