Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 28

§ 28 – versammlg

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer gegen die Vorschrift von § 3 verstößt, macht sich strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug betragen.
  • Alternativ kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Die Strafe gilt für alle, die die Regel brechen.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Konsequenz für das Fehlverhalten.