§ 1 – versammlg
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, normal normal wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will, normal normal eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder normal normal eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu organisieren und daran teilzunehmen.
- Dieses Recht gilt nicht für Personen, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verloren haben.
- Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen, um verfassungswidrige Ziele zu fördern, sind ausgeschlossen.
- Verfassungswidrige Parteien oder deren Organisationen dürfen nicht unterstützt werden.
- Auch verbotene Vereinigungen sind von diesem Recht ausgeschlossen.