§ 17a – versammlg
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. normal normal bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. normal normal normal arabic (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
Kurz erklärt
- Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen im Freien Schutzwaffen oder ähnliche Gegenstände mitzuführen, die gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet sind.
- Auch das Tragen von Kleidung oder Ausrüstung, die die Identitätsfeststellung verhindert, ist bei solchen Veranstaltungen nicht erlaubt.
- Ausnahmen von diesen Verboten gelten für bestimmte Veranstaltungen gemäß § 17.
- Die zuständige Behörde kann zusätzliche Ausnahmen zulassen, wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.
- Die Behörde kann Maßnahmen ergreifen, um die Verbote durchzusetzen, einschließlich des Ausschlusses von Personen, die dagegen verstoßen.