Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 13

§ 13 – versammlg

(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, normal normal die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht, normal normal der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt, normal normal durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet. normal normal normal arabic In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen. (2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Kurz erklärt

  • Die Polizei kann eine Versammlung auflösen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eine Auflösung ist möglich, wenn die Versammlung gewalttätig wird oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährdet ist.
  • Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass keine Personen mit Waffen teilnehmen.
  • Die Auflösung ist auch erlaubt, wenn gegen Strafgesetze verstoßen wird oder zu Straftaten aufgerufen wird.
  • Nach der Auflösung müssen alle Teilnehmer die Versammlung sofort verlassen.