§ 5 – versammlg
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, normal normal der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, normal normal Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben, normal normal Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Versammlung kann nur in bestimmten Fällen verboten werden.
- Der Veranstalter muss unter bestimmte gesetzliche Vorschriften fallen.
- Ein Verbot muss von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt werden.
- Der Zugang zu Teilnehmern mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen kann ein Verbot rechtfertigen.
- Gewalttätige Absichten oder strafbare Äußerungen des Veranstalters können ebenfalls zu einem Verbot führen.