Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 7

§ 7 – versammlg

(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben. (2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter. (3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen. (4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

Kurz erklärt

  • Jede öffentliche Versammlung benötigt einen Leiter.
  • Der Veranstalter ist normalerweise der Leiter der Versammlung.
  • Wenn eine Vereinigung die Versammlung organisiert, ist deren Vorsitzender der Leiter.
  • Der Veranstalter kann die Leitung an eine andere Person übertragen.
  • Der Leiter hat das Hausrecht während der Versammlung.