Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 29a

§ 29a – versammlg

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, an einer öffentlichen Versammlung im Freien oder an einem Aufzug teilzunehmen, wenn dies gegen § 16 Abs. 1 verstößt.
  • Auch das Auffordern zu einer solchen Versammlung oder einem Aufzug ist ordnungswidrig.
  • Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße sein.
  • Die maximale Geldbuße beträgt bis zu dreißigtausend Deutsche Mark.
  • Diese Regelung betrifft öffentliche Versammlungen und Aufzüge im Freien.