Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 30
§ 30 – versammlg
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit bestimmten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in Verbindung stehen, können beschlagnahmt werden.
- Die relevanten Straftaten sind in den Paragraphen 27 und 28 aufgeführt.
- Ordnungswidrigkeiten, die betroffen sind, sind in § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 geregelt.
- Es gelten die Vorschriften des § 74a des Strafgesetzbuches.
- Auch § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.