Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 9

§ 9 – versammlg

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein. (2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

Kurz erklärt

  • Der Leiter kann ehrenamtliche Ordner zur Unterstützung einsetzen.
  • Die Ordner dürfen keine Waffen oder bestimmte verbotene Gegenstände mitführen.
  • Ordner müssen volljährig sein und weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" tragen.
  • Der Leiter muss der Polizei auf Anfrage die Anzahl der Ordner mitteilen.
  • Die Polizei kann die Anzahl der Ordner begrenzen.