Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 10
§ 10 – versammlg
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Kurz erklärt
- Alle Teilnehmer einer Versammlung müssen Anweisungen befolgen.
- Die Anweisungen kommen vom Versammlungsleiter oder von beauftragten Ordnern.
- Ziel der Anweisungen ist die Aufrechterhaltung der Ordnung.
- Jeder Teilnehmer ist zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet.
- Missachtung der Anweisungen kann Konsequenzen haben.