Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 10

§ 10 – versammlg

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

Kurz erklärt

  • Alle Teilnehmer einer Versammlung müssen Anweisungen befolgen.
  • Die Anweisungen kommen vom Versammlungsleiter oder von beauftragten Ordnern.
  • Ziel der Anweisungen ist die Aufrechterhaltung der Ordnung.
  • Jeder Teilnehmer ist zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet.
  • Missachtung der Anweisungen kann Konsequenzen haben.