Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 11
§ 11 – versammlg
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. (2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Kurz erklärt
- Der Leiter hat das Recht, störende Teilnehmer auszuschließen.
- Ausschluss erfolgt bei grober Störung der Ordnung.
- Betroffene müssen die Versammlung sofort verlassen.
- Der Ausschluss ist eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung.
- Die Entscheidung liegt im Ermessen des Leiters.