Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 12

§ 12 – versammlg

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Kurz erklärt

  • Polizeibeamte müssen sich bei einer öffentlichen Versammlung dem Leiter vorstellen.
  • Sie müssen einen angemessenen Platz zugewiesen bekommen.
  • Die Identifikation bei dem Leiter ist Pflicht.
  • Der Platz muss für die Polizeibeamten geeignet sein.
  • Die Regelung gilt für alle öffentlichen Versammlungen.