Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 19a

§ 19a – versammlg

Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.

Kurz erklärt

  • Es gibt spezielle Regeln für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei.
  • Diese Regeln gelten bei Versammlungen im Freien und bei Aufzügen.
  • Der relevante Paragraph für diese Aufnahmen ist § 12a.
  • Die Polizei darf also unter bestimmten Bedingungen Aufnahmen machen.
  • Die Vorschriften sollen den Umgang mit solchen Aufnahmen regeln.