Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 19a
§ 19a – versammlg
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.
Kurz erklärt
- Es gibt spezielle Regeln für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei.
- Diese Regeln gelten bei Versammlungen im Freien und bei Aufzügen.
- Der relevante Paragraph für diese Aufnahmen ist § 12a.
- Die Polizei darf also unter bestimmten Bedingungen Aufnahmen machen.
- Die Vorschriften sollen den Umgang mit solchen Aufnahmen regeln.