Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 20
§ 20 – versammlg
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.
Kurz erklärt
- Artikel 8 des Grundgesetzes schützt ein Grundrecht.
- Dieses Grundrecht kann durch bestimmte Regelungen eingeschränkt werden.
- Die Einschränkungen sind in diesem Abschnitt festgelegt.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung.
- Die Einschränkungen betreffen die Ausübung des Grundrechts.