Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 25

§ 25 – versammlg

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder normal normal Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Kurz erklärt

  • Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges muss sich an die angemeldeten Bedingungen halten.
  • Abweichungen von der angemeldeten Durchführung sind nicht erlaubt.
  • Es gelten bestimmte Auflagen, die eingehalten werden müssen.
  • Bei Verstößen drohen Strafen.
  • Strafen können bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen betragen.