Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 24
§ 24 – versammlg
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Leiter von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen dürfen keine Ordner einsetzen, die Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.
- Diese Waffen oder Gegenstände müssen geeignet sein, um Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.
- Wer gegen diese Regel verstößt, kann bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Es handelt sich um eine Regelung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.