Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 28
§ 28 – versammlg
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Wer gegen die Vorschrift von § 3 verstößt, macht sich strafbar.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug betragen.
- Alternativ kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
- Die Strafe gilt für alle, die die Regel brechen.
- Es handelt sich um eine rechtliche Konsequenz für das Fehlverhalten.