Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 19

§ 19 – versammlg

(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten. (2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. (3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären. (4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.

Kurz erklärt

  • Der Leiter des Aufzugs ist verantwortlich für einen reibungslosen Ablauf.
  • Er kann ehrenamtliche Ordner zur Unterstützung hinzuziehen.
  • Teilnehmer müssen die Anweisungen des Leiters und der Ordner befolgen.
  • Wenn der Leiter die Ordnung nicht aufrechterhalten kann, muss er den Aufzug beenden.
  • Die Polizei kann störende Teilnehmer vom Aufzug ausschließen.