Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 6

§ 6 – versammlg

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden. (2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Personen können von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
  • Der Ausschluss betrifft spezifische Personenkreise.
  • Pressevertreter dürfen nicht ausgeschlossen werden.
  • Pressevertreter müssen sich mit einem Presseausweis ausweisen.
  • Der Nachweis erfolgt gegenüber dem Leiter der Versammlung.