§ 3 – versammlg
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. (2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
Kurz erklärt
- Das Tragen von Uniformen oder ähnlichen Kleidungsstücken in der Öffentlichkeit oder bei Versammlungen ist verboten, wenn es eine politische Gesinnung ausdrückt.
- Jugendverbände, die sich auf die Jugendpflege konzentrieren, können eine Ausnahmegenehmigung für ihre Mitglieder beantragen.
- Die zuständige Behörde für diese Ausnahmegenehmigung ist das Bundesministerium des Innern, wenn der Verband über Landesgrenzen hinaus tätig ist.
- Ansonsten ist die oberste Landesbehörde zuständig.
- Die Entscheidungen über die Genehmigungen werden in offiziellen Mitteilungsblättern veröffentlicht.