Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 14
§ 14 – versammlg
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Kurz erklärt
- Wer eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug plant, muss dies anmelden.
- Die Anmeldung muss spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung erfolgen.
- Die zuständige Behörde muss über den Gegenstand der Versammlung informiert werden.
- Es muss eine verantwortliche Person für die Leitung der Veranstaltung benannt werden.
- Die Anmeldung ist notwendig, um die Versammlung oder den Aufzug rechtlich durchzuführen.