Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 17

§ 17 – versammlg

Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 14 bis 16 sind nicht anwendbar.
  • Ausgenommen sind Gottesdienste im Freien.
  • Auch kirchliche Prozessionen und Bittgänge sind ausgenommen.
  • Gewöhnliche Leichenbegängnisse und Hochzeitszüge fallen ebenfalls nicht unter diese Regelungen.
  • Traditionelle Volksfeste sind ebenfalls ausgenommen.