Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Juli 1953
§ 17
§ 17 – versammlg
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in den §§ 14 bis 16 sind nicht anwendbar.
- Ausgenommen sind Gottesdienste im Freien.
- Auch kirchliche Prozessionen und Bittgänge sind ausgenommen.
- Gewöhnliche Leichenbegängnisse und Hochzeitszüge fallen ebenfalls nicht unter diese Regelungen.
- Traditionelle Volksfeste sind ebenfalls ausgenommen.