Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 33

§ 33 – Konzernbetriebsrat

(1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung: Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann. normal normal In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. normal normal normal arabic (2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten mit bestimmten Anpassungen.
  • Im Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens muss ein Vertreter der Beamten sitzen.
  • Dieser Beamtenvertreter darf nicht gegen die Mehrheit der Beamtenvertreter im Gesamtbetriebsrat gewählt werden.
  • Der Beamtenvertreter im Konzernbetriebsrat hat so viele Stimmen wie alle Beamtenvertreter im Gesamtbetriebsrat zusammen.
  • Für die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats in Beamtenangelegenheiten gelten die §§ 28 bis 31 ebenfalls.