Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 14

§ 14 – Grundsätze

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für: Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, normal b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, normal c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und normal d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM, normal alpha normal Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und normal Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen. normal arabic (2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen, normal die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und normal die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche. normal arabic Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in § 2 Absatz 2 und 3 gelten auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte der Deutschen Bundespost und ihrer Nachfolgeunternehmen.
  • Dazu zählen auch die Hinterbliebenen dieser Personen.
  • Die Postnachfolgeunternehmen müssen Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsansprüche an die Postbeamtenversorgungskasse leisten.
  • Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Gewährleistung für bestimmte Versorgungsansprüche, die bis zum 5. Juni 2015 entstanden sind.
  • Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen werden dabei nicht berücksichtigt.