Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 26

§ 26 – Wahlen, Ersatzmitglieder

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung: Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. normal normal Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. normal normal Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. normal normal Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. normal normal 4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. normal normal Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. normal normal In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. normal normal Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Beamte in Postnachfolgeunternehmen bilden eine eigene Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat, es sei denn, sie verzichten darauf.
  • Arbeitnehmer und Beamte müssen im Betriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
  • Die Wahl der Vertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen, es sei denn, beide Gruppen beschließen eine gemeinsame Wahl.
  • Wenn nur ein Vertreter einer Gruppe im Betriebsrat ist, erfolgt die Wahl nach Mehrheitswahl.
  • In Betrieben mit Beamten muss ein Beamter im Wahlvorstand sein.