Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 31
§ 31 – Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen
In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen trifft Entscheidungen über Beamte bei Postnachfolgeunternehmen.
- Der Betriebsrat vertritt die Interessen der betroffenen Beamten in diesen Angelegenheiten.
- Bestimmte Paragraphen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten auch für diese Entscheidungen.
- Bei Belangen schwerbehinderter Menschen muss die Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden.
- Die Regelungen betreffen spezifische Paragraphen des Gesetzes und deren Anwendung.