Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 28

§ 28 – Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat muss in bestimmten Angelegenheiten der Beamten beteiligt werden.
  • Nur die Vertreter der Beamten im Betriebsrat dürfen über diese Angelegenheiten entscheiden, wenn Beamte vertreten sind.
  • Bei Entscheidungen, die Beamte betreffen, die einem Unternehmen zugewiesen sind, muss der Betriebsrat des Postnachfolgeunternehmens beteiligt werden.
  • Der Betriebsrat des Unternehmens, in dem der Beamte arbeitet, muss ebenfalls informiert werden und kann Stellung nehmen.
  • Die Schwerbehindertenvertretung hat ähnliche Beteiligungsrechte.