Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. September 1994
§ 15

§ 15 – Postbeamtenversorgungskasse

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt. (2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Postbeamtenversorgungskasse bietet Versorgungs- und Beihilfeleistungen für frühere Beamte der Deutschen Bundespost und deren Hinterbliebene an.
  • Anspruchsberechtigt sind auch Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen mit Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis.
  • Ansprüche auf Leistungen bestehen nicht direkt gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse, sondern bleiben beim Bund.
  • Die Postbeamtenversorgungskasse ist von verschiedenen Steuern wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
  • Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse gelten als Betriebsausgaben und unterliegen nicht dem § 4d des Einkommensteuergesetzes.