Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. September 1994
§ 7
§ 7 – Haftung
(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben. (2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.
Kurz erklärt
- Die Haftung des Postnachfolgeunternehmens kann ausgeschlossen oder beschränkt sein.
- Schadenersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn Beamte vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben.
- Betroffene Personen müssen nachweisen, dass Beamte absichtlich falsch gehandelt haben.
- Beamte haften dem Postnachfolgeunternehmen für Schäden, die sie verursacht haben.
- Die Haftung der Beamten richtet sich nach dem Bundesbeamtengesetz.